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Künstlersozialabgabe; Beantragung der Beendigung der Abgabepflicht

Wenn Sie Ihr Unternehmen aufgegeben oder eingestellt haben oder unter bestimmten Voraussetzungen nur noch in geringfügigem Umfang Aufträge für künstlerische oder publizistische Leistungen erteilen, müssen Sie die Künstlersozialkasse (KSK) informieren.

Für Sie zuständig

Künstlersozialkasse

Hausanschrift

Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven

Postanschrift

26380 Wilhelmshaven

Leistungsdetails

Wenn Ihr Unternehmen nicht mehr besteht, beendet die KSK Ihre Abgabepflicht. 

  • Warum Ihr Unternehmen nicht mehr besteht, zum Beispiel durch Löschung, Verschmelzung oder Aufspaltung, ist für die Beendigung nicht entscheidend. Hieraus können sich jedoch weitere Prüfungen der KSK ergeben, wenn Ihr Rechtsnachfolger abgabepflichtig ist. Die KSK leitet das Verfahren zur Beendigung ein, wenn sie anderweitig erfährt, dass die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sollte Ihr Unternehmen ruhen, wird Ihre Abgabepflicht in der Regel nicht beendet, da Ihr Unternehmen noch existiert. 

Ihre Abgabepflicht wird auch beendet, wenn diese festgestellt wurde, da Sie 

  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Ihr eigenes Unternehmen betrieben haben (§ 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG)
  • oder Leistungen von selbstständigen Künstlerinnen oder Künstlern sowie Publizistinnen oder Publizisten für andere Zwecke Ihres Unternehmens in Anspruch genommen haben (§ 24 Absatz 2 KSVG)
  • und Sie einen Betrag unterhalb der Grenze von EUR 450,00 melden bzw. im Fall des § 24 Absatz 2 KSVG lediglich drei oder weniger Veranstaltungen in einem Kalenderjahr durchführen 

Sollten Sie in folgenden Jahren die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht wieder erfüllen, sind Sie zu einer Selbstmeldung verpflichtet.

Sie können das Ende Ihrer Abgabepflicht bei der KSK beantragen, wenn Sie keines der folgenden abgabepflichtigen Unternehmen mehr betreiben:

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen einschließlich Bilderdienste,
  • Theater mit Ausnahme von Filmtheatern, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  • Rundfunk, Fernsehen,
  • Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern, ausschließlich alleiniger Vervielfältigung,
  • Galerien, Kunsthandel,
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten 

Eine Abgabepflicht, die besteht, weil Sie Ihr Unternehmen außerhalb dieser Bereiche betreiben und künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen beauftragen, um:

  • eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben oder
  • Werke oder Leistungen dieser Personen für Ihr eigenes Unternehmen zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen wobei in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden,

wird beendet, wenn Sie:

  • weniger als EUR 450,00 Honorare im Kalenderjahr insgesamt an diese Personen zahlen oder
  • bezogen auf die Durchführung von Veranstaltungen drei oder weniger Veranstaltungen in einem Kalenderjahr durchführen oder
  • keine Aufträge mehr an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen erteilen.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Eine Kopie von einem der folgenden Nachweise, sofern zutreffend und vorhanden:

    • Auszug aus dem Handelsregister
    • Auszug aus dem Vereinsregister
    • Auszug aus dem Genossenschaftsregister
    • Auszug aus dem Partnerschaftsregister
    • Abmeldung beim Gewerberegister

    Wenn Sie keine dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bei der KSK, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
     

Sie teilen der KSK mit, dass Ihr Unternehmen nicht mehr besteht keine Aufträge mehr im abgabepflichtigen Umfang an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen erteilt werden oder Sie melden weniger als EUR 450,00.

  • Die KSK prüft, ob die Abgabepflicht beendet werden muss. 
  • Sollten Fragen bestehen oder Nachweise benötigt werden, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung.
  • Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung zum Abschluss des Verfahrens.
  • Kommt die KSK zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie ebenfalls eine schriftliche Mitteilung.

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Sie müssen keine Fristen einhalten.

In der Regel 1 bis 4 Wochen.

  • Widerspruch 

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Beendigung der Abgabepflicht entnehmen.
 

Stand: 29.08.2022
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales