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Deutschklassen an Berufsschulen; Beantragung einer Förderung oder eines Kostenersatzes

Der Freistaat Bayern gewährt Schulaufwandsträgern für die Einrichtung und Durchführung von Deutschklassen eine Zuwendung bzw. erstattet die Kosten.

Für Sie zuständig

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Leistungsdetails

Das berufsvorbereitende Angebot zum Spracherwerb und zur Integration an den beruflichen Schulen unter dem Titel „Deutschklassen an Berufsschulen (DK-BS)“ im Rahmen des Modells der Berufsintegration steht vorrangig berufsschulpflichtigen jungen Menschen mit Flucht- bzw. Migrationshintergrund offen (Aufnahme zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr bzw. in begründeten Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr).

Die DK-BS richten sich

  • an Berufsschulpflichtige, die während des Schuljahres nicht in reguläre Berufsintegrationsklassen aufgenommen werden,
  • die zum Wohnen in einer AnkER-Einrichtung verpflichtet sind (DK-BS-AnkER)
  • oder die einen Alphabetisierungsbedarf aufweisen (DK-BS-A).

Die Berufsschulpflicht setzt nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht ein.

Die Berufsschulpflicht beginnt in der Regel drei Monate nach Zuzug aus dem Ausland in dem Schuljahr, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird (= 16. Geburtstag).

Die Aufnahme als Berufsschulpflichtiger bzw. Berufsschulpflichtige erfolgt bei Zuzug aus dem Ausland dann grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird (= 21. Geburtstag).

Darüber hinaus finden die Regelungen des Art. 39 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Anwendung.

Kommunale Schulen

  • Zuwendungsempfänger
    Zuwendungsempfänger können die Träger kommunaler Berufsschulen sein.
     
  • Art und Höhe der Zuwendung
    Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung je nach Stundenumfang gewährt (siehe jährliches kultusministerielles Schreiben (KMS) unter "Rechtsgrundlagen").
     
  • Zuwendungsfähige Kosten
    • Vergütung für Eigenpersonal einschl. Arbeitgeberanteile
    • Honorare für Fremdpersonal
    • Ausgaben für externe Kooperationspartner
    • Indirekte Kosten und Ausgaben

Staatliche Schulen

  • Erstattungsempfänger
    Erstattungsempfänger können die Schulaufwandsträger staatlicher Berufsschulen sein.
     
  • Art und Höhe der Erstattung
    Die Erstattung wird zur Deckung von nachgewiesenen Bedarfen gewährt (siehe jährliches kultusministerielles Schreiben (KMS) unter "Rechtsgrundlagen") .
  • Erstattungsfähige Kosten
    • Vergütung für Eigenpersonal einschl. Arbeitgeberanteile
    • Honorare für Fremdpersonal
    • Ausgaben für externe Kooperationspartner
    • Indirekte Kosten und Ausgaben

Zur Bildung einer Deutschklasse an der Berufsschule sind mindestens 16 Schülerinnen und Schüler erforderlich. Eine Unterschreitung der Schülermindestzahl kann durch die als Schulaufsicht zuständige Regierung zugelassen werden. Die Klassengröße soll in den Deutschklassen an Berufsschulen auf Grund der besonderen Anforderungen die Zahl von 20 Schülerinnen und Schülern nicht übersteigen. Damit auch im weiteren Verlauf noch Jugendliche aufgenommen werden können, darf der Unterricht mit mindestens 12 Schülerinnen und Schülern begonnen werden.

Die Deutschklassen an Berufsschulen sind i. d. R. kooperativ angelegt, das bedeutet, dass ein Teil des Unterrichts und die sozialpädagogische Betreuung durch einen externen Kooperationspartner übernommen werden (dies kann ggf. auch Eigenpersonal des Schulaufwandsträgers sein).

Für eine Deutschklasse an der Berufsschule stehen insgesamt 30 Jahreswochenstunden zur Verfügung. Davon bringt der Kooperationspartner mindestens 15 Jahreswochenstunden und höchstens 28 Jahreswochenstunden ein (in der Regel v. a. sprachliche Förderung bzw. Alphabetisierung), nach Möglichkeit ebenfalls an der Berufsschule ein. Von den Lehrkräften der Berufsschule werden in der Deutschklasse Berufsschule (DK-BS) mindestens zwei Jahreswochenstunden erteilt (v. a. zur Wahrnehmung der Klassenleitung). Es wird empfohlen, dass mindestens sieben Jahreswochenstunden von der Berufsschule durchgeführt werden, in denen ein Schwerpunkt auf die intensivierte Wertevermittlung gelegt werden soll. Es sind mindestens 25 Stunden Unterricht in der Woche vorgesehen. Bis zu fünf Jahreswochenstunden können also für notwendige Teilungen verwendet werden.

Ein sozialpädagogisches Betreuungskonzept ist im Rahmen der Deutschklassen an Berufsschulen vorzusehen. In der Regel wird die sozialpädagogische Betreuung durch den Kooperationspartner gewährleistet.

  • Kopie des Kooperationsvertrages
    (ist mit dem Antrag einzureichen)
  • Verwendungsbestätigung
    (ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen)

1. Das Kultusministerium genehmigt nach Rücksprache mit der zuständigen Bezirksregierung die Einrichtung der Klasse.

2. Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung des kooperativen Anteils bei Deutschklassen zur Alphabetisierung in AnkER-Einrichtungen (DK-BS-AnkER) und bei Deutschklassen zur Alphabetisierung (DK-BS-A) (die bis zum 20.10. eingerichtet werden) erfolgt

  • bei kommunalen Schulen durch den Schulaufwandsträger,
  • bei staatlichen Schulen durch den Schulaufwandsträger, sofern dieser diese Aufgabe auf freiwilliger Basis übernimmt,
  • bei staatlichen Schulen durch das Bayerische Landesamt für Schule
  • ansonsten bei staatlichen Schulen durch die jeweils zuständige Bezirksregierung.

Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung des kooperativen Anteils der übrigen Deutschklassen an Berufsschulen (die nach dem 20.10 eingerichtet wurden) erfolgen

  • bei kommunalen Schulen durch den Schulaufwandsträger,
  • bei staatlichen Schulen durch den Schulaufwandsträger, sofern dieser diese Aufgabe auf freiwilliger Basis übernimmt,
  • ansonsten bei staatlichen Schulen durch die jeweils zuständige Bezirksregierung.

Ausschreibung und Vergabe erfolgen jeweils nach den geltenden Bestimmungen.

Über die Bewilligung entscheidet die zuständige Bezirksregierung bzw. das Bayerische Landesamt für Schule.

Für die Auszahlungen ist die zuständige Bezirksregierung bzw. das Bayerische Landesamt für Schule zuständig.

3. Der Antrag auf Förderung/Kostenersatz ist mit den erforderlichen Unterlagen mit einer Kopie des Kooperationsvertrages schriftlich bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Der Antrag wird Ihnen auf Anfrage von der zuständigen Bezirksregierung übermittelt.

keine

Der Antrag auf Förderung oder Erstattung ist zusammen mit einer Kopie des Kooperationsvertrages möglichst vor Beginn der Maßnahme, spätestens jedoch vier Wochen nach Maßnahmebeginn, schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des vierten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Bei kommunalen Zuwendungsempfängern kann ggf. auch die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung (sog. „einfacher Verwendungsnachweis“) nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO Anwendung finden.

Hinweise zu den Kosten

Zuwendungs- bzw. erstattungsfähig sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Ausgaben:

  • Vergütungen für Eigenpersonal einschließlich Arbeitgeberanteile: Für die Projektumsetzung erforderliche direkte Personalkosten des Trägers, z. B. für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Eigenpersonal des Trägers, können in Höhe der tatsächlich entstandenen, auf das Projekt entfallenden Kosten angesetzt werden. Reise- und Dienstreisekosten des Eigenpersonals können entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung angesetzt werden.
     
  • Honorare für Fremdpersonal: Honorare für Bildungs- und Betreuungspersonal können im Umfang der tatsächlich entstandenen Kosten in angemessener Höhe angesetzt werden.
     
  • Ausgaben für externe Kooperationspartner: Bedient sich der Schulaufwandsträger bei der Durchführung des Projekts oder einzelner Projektbestandteile eines Dritten („Kooperationspartner“), so sind die hierfür getätigten Aufwendungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten in angemessener Höhe erstattungsfähig.
     
  • Indirekte Kosten und Ausgaben: Für die indirekten Kosten können pauschal 2,5 v. H. der erstattungsfähigen direkten Kosten angesetzt werden.

Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 03.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus