Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit
Bestimmte nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe sind bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Description
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben oder ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) (mehr dazu siehe unter "Verwandte Themen" - "Reisgebewerbe; Erlaubnis").
Bestimmte Tätigkeiten sind jedoch reisegewerbekartenfrei (§ 55a Gewerbeordnung - GewO). Von diesen Tätigkeiten unterliegen aber stattdessen einige der Anzeigepflicht bei der Gemeinde (§ 55c GewO), sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist (§ 14 GewO). Dies sind:
- das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aussuchen von Bestellungen auf Leistungen in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat (§ 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO),
- der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle (§ 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO),
- das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (§ 55a Abs. 1 Nr. 10 GewO).
Sie haben insofern eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Prerequisites
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Deadlines
Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.
Required documents
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Gewerbeanzeige
- For legal entities: Excerpt from the commercial register or comparable registration documents from abroad (including a certified translation into the German language)
- For limited liability companies in the course of incorporation: a certified copy of the notarized memorandum of association and a power of attorney by the incorporators stating that the commercial activities will be commenced even prior to the limited liability company's registration in the commercial register.
- Minors: Power of attorney or permit by the guardianship court
- Authorization: Written power of attorney and the ID cards of both the grantor of the power of attorney and the grantee of the power of attorney
Fees
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 14, 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
-
Legal bases, Bavaria-wide:
§ 55c Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht
Remedy
Verwaltungsgerichtliche Klage
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Status: 11.07.2019
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