Ausbildungsförderung bei beruflicher Ausbildung
Beschreibung
Auszubildende in einer erstmaligen betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung oder einer mit Berufsausbildungsvertrag nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführten Ausbildung sowie Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen. Die Förderung einer Zweitausbildung ist hinsichtlich der dauerhaften Eingliederung an Voraussetzungen geknüpft. Bei einer beruflichen Ausbildung werden Auszubildende u. a. nur gefördert, wenn sie außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Ausländer einen Anspruch. Gefördert werden nur solche Antragsteller, denen die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die Dauer der beruflichen Ausbildung oder für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Zuschuss gewährt. Frühestens vom Beginn des Antragsmonats an wird Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Bedarf für den Lebensunterhalt, für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen (z.B. Betreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder). Dabei werden als Bedarf unterschiedliche Beträge je nach Art der Unterbringung (z.B. im Internat mit oder ohne sozialpädagogische Betreuung oder anderweitig) zu Grunde gelegt.
§§ 56 ff., § 325 Sozialgesetzbuch III Ausbildungsförderung
für behinderte Menschen siehe Berufsförderung für Menschen mit Behinderung
Agenturen für Arbeit
Ausbildungsprogramme der Bayerischen Staatsregierung zur Unterstützung des Ausbildungsstellenmarktes
Zur Unterstützung des Ausbildungsstellenmarktes werden von der Bayerischen Staatsregierung bei Bedarf Programme für Jugendliche und Arbeitgeber (z.B. "Fit for Work") erlassen.
Förderrichtlinien
www.zukunftsministerium.bayern.de/berufsbildung/fitforwork/index.php
Formulare
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Formular, bayernweit:
Antrag auf Gewährung einer Mobilitätshilfe 2011 (Ausbildungsinitiative "Fit for Work") [Dateiformat: pdf]
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem im Ausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingehen.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch III (SGB III)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 325 Sozialgesetzbuch III - Ausbildungsförderung
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 78 Sozialgesetzbuch III
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Stand: 03.11.2017
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Für Sie zuständig
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