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In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.
Sehen Sie hierzu auch die Taubenbekämpfungsverordnung der Stadt Bad Kissingen im Stadtrecht-Portal: www.badkissingen.de/stadtrecht