Logo Bayernportal

Fliegende Bauten; Anzeige der Aufstellung und der Gebrauchsabnahme

Das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von genehmigungspflichtigen fliegenden Bauten muss angezeigt werden.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)

Für Sie zuständig

Stadt Kempten (Allgäu) - 60.2 Bauordnung

Leistungsdetails

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu den fliegenden Bauten zählen z. B. Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw. Baustelleneinrichtungen und Anlagen in Freizeitparks sind keine fliegende Bauten.

Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. 

Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn

  • sie von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme), es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall darauf verzichtet, und
  • in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch Sachverständige nach Art. 72 Abs. 2 Satz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) vorgenommen worden sind.

Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)

Unter einem fliegenden Bau versteht man eine bauliche Anlage, die technisch geeignet ist, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. (Beispielsweise Bierzelte, Kirmesfahrgeschäfte usw.)

Das Aufstellen eines fliegenden Baus wird in Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO) unter „Genehmigung fliegender Bauten“ geregelt und bedarf eines besonderen Zulassungsverfahrens (Ausführungsgenehmigung, Anzeige, Gebrauchsabnahme).

Fliegende Bauten sind z. B. Festzelte ab einer Fläche 75 m², Bühnen ab einer Höhe von 5,00 m und einer Fläche von 100 m² und Fahrgeschäfte ab einer Höhe von 5,00 m, die für Kindern betrieben werden mit einer Geschwindigkeit von mehr als 1,00 m/s.

Bestimmte fliegende Bauten bedürfen keiner Ausführungsgenehmigung; diese sind in Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BayBO abschließend aufgezählt.

Im Regelfall ist die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten eine Woche vor Inbetriebnahme dem Bauordnungsamt der Stadt Kempten (Allgäu) schriftlich anzuzeigenDas Prüfbuch ist der Anzeige beizulegen. Daraufhin findet ggf. eine Gebrauchsabnahme statt.

Genehmigungspflichtige fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist.

Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • Lageplan im Maßstab 1:1000
    • Prüfbuch im Original
    • im Einzelfall ggf. weitergehende Unterlagen

     

Genehmigungspflichtige fliegende Bauten müssen bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Je nach Verfahren beträgt der Gebührenrahmen 40 bis 1.000 EUR.

Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.

Anzeigefrei sind fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist, das sind:

  • fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
  • fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
  • Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
  • erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m2,
  • aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
  • Toilettenwagen.
Stand: 13.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr