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Hinweisgeberschutz; Übermittlung von Hinweisen bei Verstößen im Finanzdienstleistungsbereich

Wenn Sie Hinweise auf Verstöße im Finanzdienstleistungsbereich haben, können Sie sich anonym an die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Hausanschrift

Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Postanschrift

Postfach 1253

53002 Bonn

Telefon

+49 228 4108-0

Webseite

www.bafin.de

Leistungsdetails

Die Hinweisgeberstelle ist die zentrale Stelle in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Entgegennahme von Hinweisen zu tatsächlichen oder möglichen Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften (“Whistleblowing“).

Wenn Sie Hinweise zu Verstößen haben, können Sie sich vertraulich an die Hinweisgeberstelle der BaFin wenden oder diese anonym über das elektronische Hinweisgebersystem melden.

Dabei geht es um Verstöße zu den Gebieten, die die BaFin beaufsichtigt. Zum Beispiel Verstöße gegen

  • Gesetze, 
  • Rechtsverordnungen, 
  • Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie 
  • Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Die BaFin bittet um Verständnis, dass die Rückmeldung und die Ergebnismitteilung nur solche Informationen enthalten können, die mit den Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten der BaFin vereinbar sind. Auch kann sie Sie nicht bei der Durchsetzung etwaiger individueller Ansprüche unterstützen. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.

Über eventuelle Ansprüche zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen zum Ausgleich von Schäden, die auf Grund der Meldung bei der BaFin entstanden sind, entscheiden ebenfalls die Zivilgerichte. Wenden Sie sich, wenn Sie Rechtsschutz wegen Benachteiligung suchen, an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl oder eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle.

Sie möchten Hinweise zu Verstößen im Finanzdienstleistungsbereich melden und als Whistleblower geschützt werden.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Wenn Sie Unterlagen haben, die Hinweise belegen, können Sie diese einreichen.

Konkrete Hinweise können Sie der Hinweisgeberstelle per elektronischem Hinweisgebersystem, per Post, per E-Mail, telefonisch oder persönlich erteilen. Wenn Sie anonym bleiben wollen, achten Sie bitte bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln. Die Bearbeitung erfolgt in jedem Fall vertraulich. 

Elektronisches Hinweisgebersystem:

  • Öffnen Sie das Hinweisgebersystem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • Klicken Sie auf „Meldung abgeben“ beziehungsweise loggen Sie sich mit Klick auf "Login" ein, wenn Sie bereits einen elektronischen Postkasten eingerichtet haben.
  • Folgen Sie den Schritten im Onlineformular. Falls Sie anonym bleiben möchten:
    • Geben Sie keine persönlichen Daten an, zum Beispiel Ihren Namen. Geben Sie auch keine Daten an, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen, beispielsweise Ihr Verhältnis zu den Beteiligten.
    • Achten Sie auf die sichere Internetverbindung, dargestellt durch das Schloss-Symbol neben der Adresszeile.
    • Gehen Sie nach Möglichkeit direkt auf den Server, indem Sie von der Einführungsseite aus ein Lesezeichen beziehungsweise Bookmark setzen und dieses nutzen.
    • Nutzen Sie nach Möglichkeit kein technisches Gerät (zum Beispiel PC, Laptop, Smartphone), das von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Insbesondere eine Intranetverbindung kann Ihre Anonymität gefährden.
  • Schicken Sie das Formular online ab.
  • Die BaFin prüft Ihre Meldung.

Per Post:

  • Beschreiben Sie die Verstöße in einem formlosen Anschreiben.
  • Senden Sie das Schreiben an die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • Die BaFin prüft Ihre Meldung.

Per E-Mail:

  • Beschreiben Sie die Verstöße in einem formlosen Anschreiben.
  • Senden Sie das Schreiben an die E-Mail-Adresse der Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • Die BaFin prüft Ihre Meldung.

Per Telefon:

  • Wählen Sie die Nummer der Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen.

Persönlich

  • Vereinbaren Sie telefonisch einen Gesprächstermin.
  • Suchen Sie die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn auf und schildern Sie die Verstöße persönlich.

Für Sie entstehen keine Kosten.

Für Sie gibt es keine Fristen.

Sie erhalten regelmäßig innerhalb von 3 Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung von der BaFin. 
Die BaFin gibt Ihnen in der Regel innerhalb von 3 Monaten (in besonders umfangreichen Fällen innerhalb von 6 Monaten) eine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand und teilt nach Abschluss des Verfahrens das Ergebnis mit. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Meldungen bittet die BaFin um Verständnis, dass keine Regelbearbeitungsdauer angegeben werden kann.

Es gibt keine Rechtsbehelfe.

Stand: 12.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen