Abtretung von Ansprüchen auf Lohn und Gehalt
Beschreibung
Arbeitnehmer können durch Vertrag mit einem Dritten an diesen Teile ihrer Arbeitsvergütung, der im Krankheitsfall zu zahlenden Entgeltfortzahlung sowie einer Abfindungssumme (Abfindung) abtreten. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung an den neuen Gläubiger (Dritten) nur verpflichtet, wenn ihm der Arbeitnehmer die Abtretung schriftlich angezeigt hat oder ihm eine vom Arbeitnehmer über die Abtretung ausgestellte Urkunde ausgehändigt wird. Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ist eine solche Urkunde immer vorzulegen, und zwar in öffentlich oder amtlich beglaubigter Form. Unzulässig ist die Abtretung von Beträgen, die nicht gepfändet (Pfändung) werden können. Eine Abtretung ist auch nicht möglich, wenn sie durch Einzelarbeitsvertrag (Arbeitsverhältnis), Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.
§§ 399, 400, 410, 411 Bürgerschaftliches Gesetzbuch, §§ 850 ff. Zivilprozessordnung
Arbeitgeber; Gewerkschaften; (Beratungshilfe)Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 399 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 410 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 411 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)
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Stand: 28.11.2018
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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