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Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme; Beantragung

Die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) hilft Ihnen, wenn Sie Probleme haben, eine Ausbildung zu finden oder eine Ausbildung abgebrochen haben. Mit der BvB können Sie die Zeit bis zu Ihrer (nächsten) Ausbildung sinnvoll nutzen und kommen auf dem Weg ins Berufsleben voran.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg Geschäftsstelle Rothenburg ob der Tauber

Leistungsdetails

Die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) kann Sie auf eine Ausbildung vorbereiten und Ihnen dabei helfen, einen passenden Ausbildungsberuf und eine passende Ausbildungsstelle zu finden.

Während der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme haben Sie Unterricht und absolvieren auch mehrere Betriebspraktika. Dadurch können Sie verschiedene Berufe kennenlernen, in unterschiedliche Arbeitswelten hineinschnuppern und eine Berufswahlentscheidung treffen.

Ihnen werden Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung beziehungsweise für die Aufnahme einer Arbeit vermittelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie in der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auch einen Hauptschulabschluss beziehungsweise gleichwertigen Schulabschluss nachholen.

Auch als junger Mensch mit Behinderungen können Sie an einer allgemeinen Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen.

Ziel ist es, Sie in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt einzugliedern.

Während einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können Sie in der Regel Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Auch können in der Regel Ihre Fahrkosten und gegebenenfalls Kinderbetreuungskosten übernommen werden.

Hinweis für Kundinnen und Kunden, die Leistungen vom Jobcenter (Bürgergeld) erhalten:

Bei Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erhalten Sie ab dem 01.07.2023 einen zusätzlichen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich. Einen eigenen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. 

Eine Teilnahme kommt in Frage, wenn:

  • Sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind
  • Sie noch nicht die erforderliche Ausbildungsreife oder Berufseignung besitzen oder
  • Ihnen die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit noch nicht gelungen ist und Ihre Eingliederungschancen durch die Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbessert werden können oder
  • Sie Ihre Ausbildungsstelle verloren haben und sich beruflich neu orientieren möchten oder
  • Sie keinen Schulabschluss haben und einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss nachholen möchten.

Falls Sie bereits an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben, können Sie erneut gefördert werden, wenn die Teilnahme für den Eingliederungserfolg erforderlich ist.

Auch als junger Mensch mit Behinderungen können Sie an einer allgemeinen Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, sofern

  • Ihr individueller Förderbedarf damit abgedeckt werden kann und
  • die Teilhabe am Arbeitsleben erreicht wird.

Besondere Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer:

Als Ausländerin und Ausländer sollten Sie das Sprachniveau B1 haben und schulische Kenntnisse besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.

Neben den bereits aufgeführten Voraussetzungen können Sie grundsätzlich gefördert werden, wenn

  • Sie nicht vom Arbeitsmarktzugang ausgeschlossen sind. Eine Förderung ist nicht möglich, wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt;
  • Ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, aber auch, wenn Ihnen die Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit erlauben kann (zum Beispiel als Gestattete oder Gestatteter mit dem Vermerk in der Aufenthaltsgestattung, dass die Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde zulässig ist.). Für die Teilnahme an Berufsvorbereitenden Maßnahmen ist die Erlaubnis noch nicht erforderlich;
  • Sie als Gestattete oder Gestatteter zusätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Monaten zum Zeitpunkt der Förderentscheidung nachweisen können. Für Gestattete, die vor dem 1. August 2019 eingereist sind, gilt eine verkürzte Frist von 3 Monaten;
  • Sie mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland geduldet sind und Ihre Abschiebung zum Zeitpunkt der Förderentscheidung seit mindestens 9 Monaten ausgesetzt ist, um an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Für Geduldete, die vor dem 1. August 2019 eingereist sind, gilt eine verkürzte Frist von 3 Monaten.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Schulzeugnis
    • Sollte kein Schulabschluss vorliegen: Nachweis der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
    • Für Ausländerinnen und Ausländer: Nachweis des aktuellen Aufenthaltstitels

    Gegebenenfalls können sich aus dem Beratungsgespräch mit Ihrer Berufsberaterin/ Ihrem Berufsberater der Agentur für Arbeit beziehungsweise den Integrationsfachkräften des Jobcenters weitere durch Sie beizubringende Unterlagen ergeben.

Ob eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme für Sie in Frage kommt, entscheidet die Berufsberatung der Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter:

  • Vereinbaren Sie dazu zunächst einen Termin mit der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter.
    • Wenn Sie noch keine persönliche Ansprechperson in der Agentur für Arbeit haben, vereinbaren Sie einen Termin unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 4 555500.
    • Wenn Sie bereits vom Jobcenter betreut werden, vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer persönlichen Ansprechperson.
  • In dem Beratungsgespräch besprechen Sie gemeinsam, ob Sie an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen können.
  • Stellt Ihre Berufsberaterin beziehungsweise Ihr Berufsberater fest, dass Sie für die Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Frage kommen, werden Sie umgehend dafür vorgemerkt.
  • Wenn Sie an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen möchten, müssen Sie der Agentur für Arbeit bestimmte Dokumente übermitteln. Welche das sind, erfahren Sie in Ihrem Beratungstermin. Die angeforderten Dokumente laden Sie als Dateien über den Upload-Service auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit hoch.
  • Sie erhalten eine Mitteilung, sobald ein Teilnahmeplatz vorhanden ist.

Gebühr: keine

Gegen Bescheide der Sozialbehörden können Sie innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Zugang ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Bescheid Ihnen persönlich ausgehändigt wird oder in Ihrem Briefkasten liegt.

Die Bearbeitungsdauer entspricht in der Regel der Dauer des Beratungsgesprächs. Sollte Ihre Berufsberaterin oder Ihr Berufsberater nicht gleich feststellen können, ob Sie an der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen können, fragen Sie nach, wie lange die Klärung dauert. Grundsätzlich dauert die Bearbeitung nicht länger als 3 Monate. (0 bis 3 Monate)

Bietet das Bundesland, in dem Sie wohnen, eine schulische berufsvorbereitende Maßnahme mit Erwerb des Hauptschulabschlusses an, ist eine Teilnahme an dieser Maßnahme vorrangig.

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
Stand: 26.08.2023
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales