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Photovoltaik-Speicher; Beantragung einer Förderung für die Installation eines Stromspeichers in Verbindung mit einer Photovoltaik-Anlage

PV-Speicher-Programm seit dem 22. April 2022 eingestellt. Die bis zur Schließung des Programms ordnungsgemäß eingegangenen Anträge werden von den Bewilligungsstellen so schnell wie möglich abgearbeitet. 

 

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 21 – Energiewirtschaft und Gewerbe

Leistungsdetails

Zweck

Um die dezentrale Energiewende zu unterstützen und aktiv zum Klimaschutz beizutragen, hat die Bayerische Staatsregierung das 10.000-Häuser-Programm aufgelegt. Damit sollen Gebäudeeigentümer von selbstgenutzten Ein-und Zweifamilienhäusern motiviert werden, den Anteil der erneuerbaren Energien zu erhöhen. Gefördert wird im Programmteil "PV-Speicher-Programm" die Installation eines neuen Stromspeichers in Verbindung mit einer neuen Photovoltaik-Anlage.

Gegenstand

Die Förderung erfolgt für die Erst- oder Ergänzungsinstallation eines neuen Batteriespeichers jeweils in Verbindung mit einer neuen Photovoltaikanlage. 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die spätestens bei Einreichung des Verwendungsnachweises Eigentümer eines selbst genutzten oder teilweise vermieteten Wohngebäudes sind oder zumindest den notariellen Kaufvertrag über dieses Wohngebäude vorlegen können. Der Zuwendungsempfänger muss nach Abschluss der Maßnahme seinen Erstwohnsitz in dem Wohngebäude haben.

Art und Höhe

Die Förderung wird auf Antrag als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Je nach Kapazität des neuen Batteriespeichers (kWh) und der Leistung der neuen PV-Anlage (kWp) kann eine Förderung zwischen 500 und 2.375 EUR beantragt werden. Die Förderhöhe richtet sich jeweils nach dem geringeren Wert, d.h. wenn der Batteriespeicher eine geringere Kapazität (in kWh) hat, als die PV-Anlage Leistung (in kWp) aufweist, dann wird der Wert des Batteriespeichers als Berechnungsgrundlage verwendet und umgekehrt.

Die Fördersätze sind von der nutzbaren Kapazität der Batteriespeicher und der Leistung der PV-Anlage abhängig:

  • 5,0 bis 5,9 kWh (Batteriespeicher) und ≥ 5,0 kWp (PV-Anlage): 
    500 EUR
  • 6,0 bis 6,9 kWh (Batteriespeicher) und ≥ 6,0 kWp (PV-Anlage):
    575 EUR
  • 7,0 bis 7,9 kWh (Batteriespeicher) und ≥ 7,0 kWp (PV-Anlage):
    650 EUR
  • 8,0 bis 8,9 kWh (Batteriespeicher) und ≥ 8,0 kWp (PV-Anlage):
    725 EUR
  • 9,0 bis 9,9 kWh (Batteriespeicher) und ≥ 9,0 kWp (PV-Anlage):
    800 EUR
  • 10,0 bis 10,9 kWh (Batteriespeicher) und ≥ 10,0 kWp (PV-Anlage):
    875 EUR
  • 11,0 bis 11,9 kWh (Batteriespeicher) und ≥ 11,0 kWp (PV-Anlage):
    950 EUR
  • 12,0 bis 12,9 kWh (Batteriespeicher) und ≥ 12,0 kWp (PV-Anlage):
    1.025 EUR
  • 13,0 bis 13,9 kWh (Batteriespeicher) und ≥ 13,0 kWp (PV-Anlage):
    1.100 EUR
  • usw.
  • ab 30,0 kWh (Batteriespeicher) und ≥ 30,0 kWp (PV-Anlage):
    2.375 EUR

Um eine Förderung im Programmteil "PV-Speicher-Programm" zu erhalten, müssen unter anderem folgende wesentlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sein:

  • Zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung wurde noch kein Auftrag für die zu installierende Anlagentechnik erteilt.
  • Es handelt sich beim Batteriespeicher und der PV-Anlage jeweils um eine Erst- oder Ergänzungsinstallationen von Neuanlagen.
  • Das Gebäude umfasst maximal zwei Wohneinheiten (Ein- und Zweifamilienhäuser), wobei mindestens eine Wohneinheit selbstbewohnt sein muss.
  • Der/Die Antragsteller/-in ist eine natürliche Person.
  • Der/Die Antragsteller/-in ist spätestens bei Einreichung des Verwendungsnachweises (Mit-)Eigentümer/-in des Gebäudes.
  • Das Gebäude ist aktuell oder spätestens bei Einreichung des Verwendungsnachweises der Erstwohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin.
  • Der/Die Antragsteller/-in trägt alle förderrelevanten Investitionskosten.
  • Für das zu installierende PV-Speicher-System wurde keine Förderung über den Technik-Bonus T3 im Programmteil EnergieSystemHaus des 10.000-Häuser-Programms beantragt.

  • Angebot eines Fachbetriebes über die beantragte Maßnahme
    (muss gemeinsam mit den unterschriebenen Antragsunterlagen eingereicht werden)
  • Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag (inkl. Rechnung(en) des Fachbetriebes)

Erste Anlaufstelle bei allgemeinen Fragen zum Förderprogramm ist die Servicestelle der Staatsregierung (Kontakt: E-Mail: direkt@bayern.de; Telefon: 089 12 222 15).

 

Fragen zu konkreten Förderfällen beantwortet die jeweils zuständige Bewilligungsstelle (Regierung von Niederbayern oder Regierung von Unterfranken, Link siehe oben).

Die Antragstellung läuft folgendermaßen ab (Hinweis: Seit dem 22.04.2022 ist das Programm geschlossen und es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden; die nachfolgende Beschreibung der einzelnen Schritte dient als Information für alle, die bereits einen Antrag gestellt haben): 

  1. Sie füllen den Online-Antrag auf der Programmhomepage aus (siehe "Online-Verfahren").
  2. Sie erhalten eine erste E-Mail, in der Sie aufgefordert werden, die Richtigkeit Ihrer E-Mail-Adresse zu bestätigen.
  3. Daraufhin erhalten Sie eine zweite E-Mail, die Ihre Antragsunterlagen im Anhang enthält und die Ihre elektronische Antragstellung bestätigt. Erst damit geht der Antrag ein und gilt als gestellt.
    Mit diesem bestätigten Eingang Ihres elektronischen Antrags erhalten Sie die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn und können mit der Maßnahme beginnen (z. B. Anlagenkomponenten bestellen oder einen Auftrag an eine Fachfirma erteilen). Eine Förderung erhalten Sie aber nur, wenn die Prüfung Ihres Antrags ergibt, dass Sie alle Fördervoraussetzungen erfüllen.
  4. Der Förderantrag zum "PV-Speicher-Programm" muss anschließend ausgedruckt und von Ihnen sowie von einem Fachbetrieb oder einem Energieberater („Sachverständiger“) unterschrieben werden. Der unterschriebene Antrag muss dann gemeinsam mit einem Angebot des Fachbetriebes innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden.
  5. Die Bewilligungsbehörde schickt Ihnen den Förderbescheid zu, sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Die Maßnahme muss im PV-Speicher-Programm regulär innerhalb von 18 Monaten nach dem bestätigten Eingang des Online-Antrags abgeschlossen sein.

Spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme (Fertigstellung/Inbetriebnahme) ist der unterschriebene Verwendungsnachweis bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen (postalisch oder als Scan per E-Mail). Zur Beschleunigung des Verfahrens sollte der Verwendungsnachweis bereits eingereicht werden, sobald die Maßnahme beendet ist. Es ist nicht notwendig, auf den Förderbeschei zu warten. Nach positiver Prüfung der Verwendungsnachweisunterlagen wird dann ein kombinierter Zuwendungs- und Schlussbescheid erlassen und die Förderung wird ausgezahlt. Die Verwendungsnachweisunterlagen werden als Anlage zum Förderbescheid verschickt.

 

Der Online-Antrag auf der Antragsplattform muss vor Erteilung des ersten Auftrags an den Fachbetrieb gestellt werden.

Die vollständigen Antragsunterlagen müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Online-Antrag unterschrieben bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden. Die Maßnahme muss regulär innerhalb von 18 Monaten nach dem bestätigten Eingang des Online-Antrags abgeschlossen sein. Spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme (Fertigstellung/Inbetriebnahme) ist der unterschriebene Verwendungsnachweis bei der zuständigen Bewilligunsstelle einzureichen (postalisch oder als Scan per E-Mail). 

 

Aufgrund des notwendigen Einsatzes vieler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksregierungen für Corona-Soforthilfen, bei gleichzeitig sehr hohen Antragszahlen für das PV-Speicher-Programm, hat sich ein erheblicher Bearbeitungsstau ergeben. Wir bitten um Verständnis, dass sich die Erstellung von Bescheiden und die Auszahlung der Zuschüsse um mehrere Monate verzögern können. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unternehmen große Anstrengungen, die Rückstände möglichst rasch abzuarbeiten.

Es wird daran gearbeitet, durch Personalaufstockungen und durch Beschleunigungen bei der Antragsprüfung die Bearbeitungsrückstände abzubauen.

Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die bindende Willenserklärung der Antragstellerin/des Antragstellers zum Vertragsschluss. Planungs- und Beratungsleistungen sind zulässig und gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 03.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie