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Impressum für Internetseiten; Durchsetzung der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung

Laut Telemediengesetz und Medienstaatsvertrags muss auf Internetseiten eine Anbieterkennzeichnung, ein sogenanntes Impressum, für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar aufrufbar ist.

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