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Asylbewerber; Beantragung von Leistungen

Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

AsylbLG-Berechtigte erhalten zunächst sogenannte Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.

Halten sich AsylbLG-Leistungsberechtigte seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie Leistungen wie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Die Art der Leistungsgewährung (Sachleistung, Geldleistung, unbare Abrechnung etc.) ist u.a. abhängig von der Art der Unterbringung. Soweit rechtlich zulässig und möglich werden die Leistungen in Bayern als Sachleistungen gewährt.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzen (Asylbewerber im laufenden Verfahren),
  • ein Asylgesuch geäußert haben (und keinen anderen Tatbestand des § 1 Abs. 1 AsylbLG erfüllen),
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Asylsuchende im Flughafenverfahren),
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen,
  • eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind (u.a. abgelehnte Asylbewerber),
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personenkreise oder
  • einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben.

  • Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung

    Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.

Stand: 02.08.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration