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Apotheker/Apothekerin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs

Wenn Sie den Beruf des Apothekers in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Apotheker/Apothekerin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

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Leistungsdetails

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf des Apothekers ausüben möchten, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Apotheker. Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben, kann Ihnen auf Antrag auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken. Die Regierung von Oberbayern ist zuständig, wenn Sie den Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz oder Schwaben ausüben möchten. Die Regierung von Unterfranken ist zuständig, wenn Sie den Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Ober-, Mittel- oder Unterfranken ausüben möchten.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den Apothekerberuf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Art. 50 des EG-Vertrages) tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilen Ihnen – entsprechend der oben beschriebenen Zuständigkeitsverteilung – die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken mit.

Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene Ausbildung als Apotheker nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt (Zuverlässigkeit und Würdigkeit),
  • Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet sind (Gesundheitliche Eignung) und
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (erforderlich sind Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen Sprache; die Sprachkenntnisse sind durch eine Fachsprachenprüfung nachzuweisen, die von der Bayerischen Landesapothekerkammer im Auftrag der zuständigen Regierung durchgeführt wird, wenn eine solche von der Regierung für erforderlich gehalten wird); nähere Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".

  • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
    (in beglaubigter Kopie)
  • wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
    (in beglaubigter Kopie)
  • gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
    (in beglaubigter Kopie)
  • lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf

    (tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)

  • Nachweis der Straffreiheit
    • Vorlage von Strafregisterauszügen aus allen Ländern außerhalb Deutschlands, in denen der Antragsteller/die Antragstellerin sich länger als sechs Monate aufgehalten hat.
    • Die Strafregisterauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
    • Diese Auszüge sind jeweils in beglaubigter Kopie einzureichen.
  • Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
    • Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplom
    • ggf. weitere landesspezifische Nachweise
  • Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Heilberufs im Ausbildungs- und/oder Herkunftsstaat
    (in beglaubigter Kopie)
  • ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)

    (Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit in den letzten fünf Jahren bereits ausgeübt wurde, benötigt. Diese Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.)

  • Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse
    (Der Nachweis kann auf unterschiedliche Art erbracht werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Besondere Hinweise“.)
  • Auf gesonderte Anforderung:
    • Führungszeugnis der Belegart „O“, falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
      • In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Erlaubnis als Apotheker/Apothekerin". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
      • Es darf bei seiner Vorlage nicht älter als einen Monat sein.
    • Ärztliches Attest (im Original)
      Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben sein und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.

  • Die Kosten für die Erlaubnis sind grundsätzlich abhängig von deren Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 100 Euro berechnet.
  • Hinzu treten – soweit erforderlich – die Kosten für den Sprachtest. Diese betragen derzeit 400 Euro.

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:

1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.

2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.

3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests bei der Bayerische Landesapothekerkammer als nachgewiesen.

4. Fachsprachtests, die bei der Apothekerkammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachtests von anderen Prüfungseinrichtungen werden als Nachweis anerkannt, sofern gewährleistet ist, dass die dortige Prüfung mit dem Fachsprachtest bei der Bayerische Landesapothekerkammer gleichwertig ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 23.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention