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Landwirtschaft; Beantragung einer Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete

In den benachteiligten Gebieten erhalten Landwirte zum Ausgleich der natürlichen ungünstigen Standortbedingungen oder anderer spezifischer Produktionsnachteile eine Ausgleichszulage für Einkommensnachteile aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen. 

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Leistungsdetails

Zweck

Die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung bzw. die Pflege der Kulturlandschaft ist unverzichtbar für die Attraktivität des ländlichen Raums. Wegen seiner naturräumlichen Ausstattung weist der Freistaat im bundesweiten Vergleich ein überdurchschnittlich hohes touristisches Potenzial auf. Nachhaltiger Tourismus wäre ohne ein für Freizeit und Erholung nutzbares, intaktes naturräumliches Gefüge nicht vorstellbar.

Aufgrund klimatischer und topografischer Voraussetzungen zählen mehr als die Hälfte der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Bayern zu den von Natur aus benachteiligten Gebieten. Auf diesen Flächen wirtschaften deutlich mehr als die Hälfte aller landwirtschaftlichen Betriebe Bayerns.

Die Einstellung der Flächenbewirtschaftung würde in vielen Fällen zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Auswirkungen auf die natürliche Attraktivität und Ökologie der betroffenen Gebiete führen.

Bayern gewährt deshalb die Ausgleichszulage (AGZ) in benachteiligten Gebieten.

Gegenstand

Gewährung einer Ausgleichszulage für landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) in benachteiligten Gebieten.

Zuwendungsempfänger

Der Zuwendungsempfänger muss aktiver Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Betriebssitz in Bayern sein und mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche in benachteiligten Gebieten bewirtschaften.

Art und Höhe

Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Benachteiligung.

  • eigenverantwortliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im benachteiligten Gebiet
  • mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF)
  • Einhaltung der Bestimmungen zu Cross Compliance

Anträge können jährlich in der Regel bei dem für den Betriebssitz zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammen mit dem Mehrfachantrag im Antragszeitraum Mitte März bis Mitte Mai gestellt werden.

Anträge können jährlich im Antragszeitraum von Mitte März bis Mitte Mai gestellt werden.
Stand: 03.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus