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Kindertagespflege; Beantragung einer Pflegeerlaubnis

Wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater tätig werden möchten, benötigen Sie bereits vor dem Tätigwerden und ab dem ersten Ta­ges­kind eine Pflegeerlaubnis.

Formulare

Für Sie zuständig

Landratsamt Mühldorf a.Inn

Leistungsdetails

Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder unter 14 Jahren außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf einer Erlaubnis. Diese wird durch das örtlich zuständige Jugendamt erteilt (§ 87a SGB VIII).

Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf weniger als fünf Kinder beschränkt werden (z. B. wenn die Räumlichkeiten für fünf Kinder zu klein sind). Die Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder ist auf acht Be­treu­ungs­ver­hält­nisse beschränkt.

Bei der Großtagespflege handelt es sich um eine Form der Kin­der­ta­ges­pflege, bei der mehrere Kindertagespflegepersonen in ge­mein­sa­men Räumen (der Groß­tages­pfle­ge­stelle) jeweils die Kinder be­treuen, die ihnen vertraglich und persönlich zugeordnet sind. Grundsätzlich dürfen in der Groß­ta­ges­pflege in Bayern nicht mehr als drei Ta­ges­pfle­ge­per­so­nen dauerhaft tätig sein und nicht mehr als zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen bei insgesamt maximal 16 Be­treu­ungs­verhältnissen. Werden mehr als acht Kinder gleichzeitig betreut, muss min­de­stens eine Tages­pflege­person eine päda­go­gi­sche Fachkraft sein.

Voraussetzungen für die Eignung als Pflegeperson sind unter anderem, die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung. So werden zum Beispiel folgende Kriterien überprüft:

  • geeignetes häusliches Umfeld/Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern
  • persönliche Eignung und Qualifikation, die zur Kinderbetreuung befähigt
  • das Wohl des Tagespflegekindes muss gewährleistet sein (ebenso der Kinder, die eventuell schon in der Familie leben)
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

  • Im Beratungsgespräch bei Ihrem Jugendamt erfahren Sie, welche Unterlagen Sie konkret benötigen – unter anderem zählen dazu:
    • erweitertes Führungszeugnis
    • Kurzlebenslauf
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweis Kurs "Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern"
    • pädagogische Konzeption, insbesondere mit Aussagen zu
      • Rahmenbedingungen
      • Familienstruktur
      • Zielen der pädagogischen Arbeit
      • Entwicklungsbedingungen der Kinder
      • Erfahrungs- und Fördermöglichkeiten
      • Gesundheitserziehung, Ernährung
      • Tagesablauf
      • Zielen und Formen der Elternarbeit, Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Institutionen

Bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis stellen, sollten Sie sich im Jugendamt beraten lassen. Sie erfahren dort, welche Voraussetzungen Sie ganz konkret erfüllen und welche Nachweise Sie erbringen müssen.

Sie können dann den Antrag schriftlich beim zuständigen Jugendamt stellen oder persönlich zur Niederschrift geben.

Das Jugendamt prüft die persönliche Eignung und die vorhandenen Räumlichkeiten.

Bei Erfüllung der Voraussetzung wird die Erlaubnis erteilt. 

Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.

keine

Die Pflegerlaubnis ist fünf Jahre gültig.

Sie können vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen.

Stand: 23.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales