Logo Bayernportal
- kein Ort -

Allgemeines Funkbetriebszeugnis; Beantragung der Umschreibung

Sie besitzen einen anerkannten Befähigungsnachweis oder ein Funkzeugnis, welches uneingeschränkt gleichwertig mit den Anforderungen an das allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) ist? Dann können Sie eine Ausstellung eines LRC ohne Prüfung beantragen.

Formulare

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
Stilisiertes Bild eines Hauses
Deutscher Segler-Verband e.V.
Mehr zur Behörde

Leistungsdetails

Um am mobilen Seefunkdienst oder am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen zu können, benötigen Sie ein gültiges Funkzeugnis.

Es sind zwei Arten von Funkzeugnissen gültig:

  • Das allgemeine Funkbetriebszeugnis, auch Long Range Certificate (LRC) genannt, berechtigt Sie zur Teilnahme an UKW, Grenz- und Kurzwelle sowie dem mobilen Seefunkdienst über Satelliten, der auch auf hoher See funktioniert.
  • Das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis, auch Short Range Certificate (SRC) genannt, berechtigt Sie ausschließlich zur Teilnahme am UKW-Funk, der nur in Küstennähe ausreicht.

Um das allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) zu erlangen, müssen Sie normalerweise eine Theorie- und Praxisprüfung absolvieren. Wenn Sie jedoch bereits einen anerkannten Befähigungsnachweis oder ein Funkzeugnis besitzen, welches uneingeschränkt gleichwertig mit den Anforderungen an das LRC ist, können Sie die Ausstellung eines LRC ohne Prüfung beantragen.

Für die Antragsstellung muss das Funkzeugnis ABZ im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegen. Bei Vorlage eines anderen anerkannten Befähigungsnachweises oder Funkzeugnisses muss die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen an das LRC uneingeschränkt gegeben sein.

Nicht gleichwertig sind unter anderem:

  • UBZ (UKW-Betriebszeugnis für Funker)
  • Seefunkzeugnis 1. und 2. Klasse
  • allgemeines Seefunkzeugnis
  • allgemeines Sprechfunkzeugnis
  • UKW-Sprechfunkzeugnis

Für die Ausstellung eines LRC gegen Vorlage eines gleichwertigen Zeugnisses ist der Deutsche Segler-Verband e.V. (DSV) zuständig

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein, um den Antrag stellen zu können.
  • Wenn Sie minderjährig sind, kann die Antragsstellung durch eine erziehungsberechtigte Person erfolgen.
  • Am Tag der Zulassung müssen Sie mindestens 17 Jahre plus 9 Monate alt sein.
  • Sie verfügen über ein gleichwertiges anerkanntes Funkzeugnis, wie zum Beispiel das allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ).

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
    • aktuelles Passbild
    • anerkanntes Funkzeugnis, welches uneingeschränkt gleichwertig mit den Anforderungen an das LRC gültig ist, zum Beispiel allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) im Original oder als beglaubigte Kopie

Den Antrag auf Ausstellung eines allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) ohne Prüfung können Sie online oder schriftlich beim Deutschen Segler-Verband e.V. (DSV) stellen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bundesportal über einen beliebigen Browser auf.
  • Öffnen Sie den Antrag auf Ausstellung eines allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC).
  • Füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Laden Sie die angeforderten Dokumente hoch.
  • Senden Sie den Antrag digital ab.
  • Reichen Sie Ihr Passbild sowie das umzuschreibende Funkzeugnis im Original oder als beglaubigte Kopie per Post beim Deutschen Segler-Verband e.V. (DSV) ein.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung durch den DSV.
  • Der Gebühreneinzug erfolgt per SEPA-Lastschrift.

Antrag per Post:

  • Laden Sie sich das aktuelle Antragsformular von der Internetseite des DSV herunter.
  • Füllen Sie den Antrag schriftlich aus. und drucken Sie ihn aus.
  • Alternativ können Sie den Antrag auch erst ausdrucken und dann gut lesbar per Hand ausfüllen.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen per Post an den Deutschen Segler-Verband e.V. (DSV).
  • Der Gebühreneinzug erfolgt per SEPA-Lastschrift.

Kosten können variieren, wenn weitere Leistungen anfallen, zum Beispiel bei Versand ins Ausland.
Gebühr: 47,84 EUR

Je nach saisonaler Auslastung kann sich die Bearbeitung durch die Geschäftsstelle verlängern. (3 bis 5 Wochen)

Dieser Antrag gilt nicht für die Erstausstellung oder Ersatzausfertigung eines allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC).

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Ersatzausfertigung.
  • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht
Stand: 27.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Digitales und Verkehr