Logo Bayernportal

Lärmschutz; Erlass einer Verordnung

Gemeinden und Städte können für ihren Bereich gesonderte Regelungen zum Lärmschutz treffen und diese als Verordnung beschließen.

Für Sie zuständig

Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz

Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz

Hausanschrift

Friedrichsplatz 21
90552 Röthenbach a.d.Pegnitz

Barrierfreier Zugang zum Bürgerbüro über Eingang Bahnhofstraße.

Postanschrift

Friedrichsplatz 21

90552 Röthenbach a.d.Pegnitz

Telefon

+49 911 9575-0

Leistungsdetails

Ob Ihre Gemeinde oder Stadt eigene Regelungen zum Lärmschutz (z. B. Haus- und Musiklärm) getroffen hat, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Ortsrecht; Erlass von Satzungen und Verordnungen

    Die Gemeinden können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.

Stand: 17.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz