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Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und berufliche Schulen (ohne FOS/BOS); Vollzug von Einstellungen im Beamtenverhältnis

Für den Vollzug von Einstellungen von Lehrern an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschule und Berufsoberschulen) sind die Regierungen zuständig.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Schwaben - Sachgebiet 43 - Schulpersonal

Leistungsdetails

Der konkrete Einstellungsvollzug (z. B. Ernennungen, Ausstellung von Urkunden, Durchführung) obliegt den Regierungen.

Vor einer Einstellung in den bayerischen Schuldienst, insbesondere als Beamtin / Beamter, ist eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorzunehmen.

Eine Einstellung erfolgt nur zu Beginn des neuen Schuljahres.

Stand: 19.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus