Logo Bayernportal

Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch EU-Bürger

Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. EU-Ausländer sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.

Für Sie zuständig

Stilisiertes Bild eines Hauses
Zuständige Behörde im Herkunftsland
Mehr zur Behörde

Leistungsdetails

Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes sind EU-Ausländer unter Umständen verpflichtet einen dem deutschen Gewerbezentralregisterauszug vergleichbaren Nachweises zu erbringen. Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie ein Dokument aus Ihrem Heimatland, das nachweist, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Gewerbes besitzen (z. B. einen amtlichen Auszug aus dem Gewerberegister oder eine gleichwertige Urkunde). Dieser Nachweis muss bei der zuständigen Behörde im Heimatstaat beantragt werden.

Wenn Sie als EU-Ausländer einen deutschen Gewerbezentralregisterauszug für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen, können Sie diesen bei der für Sie örtlich zuständigen Gemeinde beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" - " Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung ".

Stand: 03.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie