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Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)

Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.

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Ergänzung: Stadt Bamberg

Für Sie zuständig

Stadt Bamberg - Einbürgerung

Leistungsdetails

Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und der sich seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss grundsätzlich auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, für dauernd in Deutschland zu leben, als auch die rechtliche Möglichkeit besteht, für immer in Deutschland zu bleiben (z. B. Besitz einer Niederlassungserlaubnis).

Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn der Ausländer

  • sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt;
  • keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache hat;
  • keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt;
  • Leistungen nach den Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den Bezug selbst zu vertreten hat;
  • seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will und dafür keine berechtigten Gründe vorliegen; ausgenommen hiervon sind Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz;
  • wegen einer Straftat verurteilt wurde;
  • sich verfassungsfeindlich betätigt;
  • seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist.

Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
  • seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (diese Frist wird nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt; bei besonderen Integrationsleistungen kann sie sogar auf sechs Jahre verkürzt werden)
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
  • Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
  • grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit, sofern dies möglich und zumutbar ist

Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist allerdings in bestimmten Fallkonstellationen die so genannte Ermessenseinbürgerung (siehe "Verwandte Themen").

  • Einbürgerungsantrag
    Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.
  • gültiger Reisepass
  • aktuelles Lichtbild
  • Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
  • Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland
  • Nachweis über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder
  • Ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich. Ausländische Urkunden müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde übersetzen lassen.

Grundsätzlich: 255,00 Euro

Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro

Zusätzliche Kosten können entstehen

  • für die Vorlage von Personenstandsurkunden
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
  • durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

Stand: 17.05.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration