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BayBioökonomie-Scale-Up; Beantragung einer Förderung für Investitionen in Scale-up-Anlagen

Es werden Unternehmen gefördert, die in Bayern in Produktionsanlagen mit positivem Klimaeffekt investieren, die nachwachsende Rohstoffe oder biogene Rest- und Abfallstoffe stofflich nutzen, um den Übergang zu einer kohlenstoffbasierten Kreislaufwirtschaft unterstützen.

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Leistungsdetails

Zweck

Um die Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 zu erreichen, ist der Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft erforderlich. Dafür müssen industrielle Produktionsverfahren auf die Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe umgestellt werden. Die Förderung von Scale-Up-Anlagen zur stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe soll die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erhöhen. Die Investitionen sollen neue Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze generieren und die Wertschöpfung im ländlichen Raum stärken. Um den Marktzugang für biobasierte Kunststoffe zu erleichtern, werden auch Anlagen zum chemischen oder biochemischen Recycling von Kunststoffabfällen gefördert.

Gegenstand 

Förderfähig sind Ausgaben von Unternehmen zur Errichtung industrieller Bioökonomie-Produktionsanlagen, die zertifizierte nachwachsende Rohstoffe oder biogene Rest- und Abfallstoffe verarbeiten, und einen hohen Klimaschutzeffekt haben. Die Anlagen sollen bereits im größeren Maßstab erprobt sein (ab Technologie-Reifegrad TRL 8).

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt.

Biobasierte Produkte und Verfahren eröffnen bayerischen Unternehmen große Marktchancen und reduzieren gleichzeitig den Verbrauch fossiler Rohstoffe. Ziel sind regionale Wertschöpfungsketten, die biogene Rohstoffe wie Holz, Stroh, Fasern oder Ölsaaten sowie biogene Rest- und Abfallstoffe in Wert setzen. Das Förderprogramm soll die Nachfrage nach heimischen nachwachsenden Rohstoffen stärken, neue Wertschöpfungsketten generieren, neue Arbeitsplätze und Einkommensperspektiven schaffen, besonders im ländlichen Raum. Um den Marktzugang für biobasierte Kunststoffe zu erleichtern, werden auch Anlagen zum chemischen oder biochemischen Recycling von Kunststoffabfällen gefördert. Das Förderprogramm "BayBioökonomie-Scale-Up" ist Teil des umfangreichen Maßnahmenpakets der Bioökonomiestrategie Zukunft.Bioökonomie.Bayern.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig bei Förderung nach Nr. 2.1 der Richtlinie BayBioökonomie-Scale-Up sind Investitionskosten (Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) zum Aufbau der Produktionsanlage. Bei einer Förderung nach Nr. 2.2 und 2.3 sind die projektbezogenen Investitionsmehrkosten gegenüber einer Referenztechnologie (konventionelle Produktionsanlage, die fossile Rohstoffe verarbeitet) zuwendungsfähig. Kosten für die Umrüstung von herkömmlichen Produktionsanlagen, die fossile Rohstoffe verwenden, auf den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen oder biogenen Rest- und Abfallstoffe gelten als Investitionsmehrkosten.

Art und Höhe

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.

Förderquote für Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei Förderung nach Nr. 2.1: bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen und bis zu 20 % bei kleinen Unternehmen.

Förderquote bei Förderung nach Art. 36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bei Förderung nach Nr. 2.2 oder 2.3 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Investitionsmehrkosten), die Förderquote erhöht sich bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 % und bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 %.

  • Die Produktionsanlage muss in Bayern errichtet werden.
  • Die in der geförderten Anlage eingesetzten Ausgangsstoffe müssen nachwachsende Rohstoffe oder überwiegend biogene Rest- und Abfallstoffe sein (mindestens 51 %, diese Schwelle entfällt bei kunststoffhaltigen Abfällen bei einer Förderung nach 2.3), aus technischer Sicht erforderliche Hilfsstoffe nicht biogenen Ursprungs sind aber zulässig.
  • Der Betrieb der geförderten innovativen Technologie muss gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie einen nachweisbaren Umweltnutzen darstellen (für Förderungen nach Nr. 2.2 gelten insbesondere die Anforderungen nach Art. 36 AGVO; für Förderungen nach Nr. 2.3 gelten insbesondere die Anforderungen nach Art. 47 AGVO). Die Anlage muss über den bestehenden Stand der Technik hinausgehen.
  • Die Nachhaltigkeit der Rohstoffe muss während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage durch eine geeignete Zertifizierung nachgewiesen werden (z. B. ISCC PLUS- oder REDcert2 für landwirtschaftliche Produkte und für Holz PEFC/FSC oder ein gleichwertiges Zertifikat), ausgenommen sind Reststoffe und Abfallprodukte. Zudem ist unter ganzheitlicher Betrachtung, d. h. unter Berücksichtigung auch der Rohstoffe/Vorprodukte (inklusive deren Herstellung und Transport) nachzuweisen, inwieweit sich ein positiver Klimaschutzeffekt erzielen lässt (z. B. durch eine Treibhausgas-Zertifizierung nach ISO 14064). Die Anlage muss eine prognostizierte quantitative Reduktion der Emission von Treibhausgasen im Vergleich zum Stand der Technik ermöglichen (das THG-Minderungspotenzial sollte mindestens 40 % betragen, die näheren Einzelheiten werden im jeweiligen Förderaufruf bekanntgegeben).
  • Für den Produktionsprozess muss bereits ein Proof-of-Concept im Demonstrationsmaßstab erbracht worden sein, gefördert werden nur Vorhaben ab TRL 8.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 250.000 Euro betragen.
  • Das Vorhaben darf nicht vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der Regierung von Niederbayern begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung, Zertifizierung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • Fachliche Projektskizze mit Angaben zum Antragsteller inkl. Qualifikation (s. Nr. 4.2. S. 2 der Richtlinie), zur Nachhaltigkeit, zum Innovationsgrad und zum Beitrag zum Klimaschutz (s. Nr. 4.1, 4.4 und 7.1.2 der Richtlinie) und detaillierter Erläuterung des wirtschaftlichen Risikos des geplanten Vorhabens
    • Jahresabschlüsse des antragstellenden Unternehmens der letzten drei Jahre.
    • Bei Förderung nach Nr. 2.2 der Richtlinie: Angaben zu den Investitionsmehrmehrkosten gegenüber dem kontrafaktischen Szenario (Investition in Referenztechnologie(n) auf Basis fossiler Rohstoffe mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die dem geltenden Recht entspricht und im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig ist).
    • Bei Förderung nach Nr. 2.3 der Richtlinie: Angaben zu den Investitionsmehrkosten gegenüber dem kontrafaktischen Szenario (Investition in weniger umweltfreundliches Verfahren mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die dem geltenden Recht entspricht und im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig ist)

Skizzen können grundsätzlich nur während eines geöffneten Förderaufrufes eingereicht werden. Das Antragsverfahren ist zweistufig (vgl. Nr. 7.1 der Richtlinie):

  • Stufe 1 – Skizzenphase: Bis zum auf der Homepage https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/biooekonomie-scale-up/ angegebenen Stichtag sind Projektskizzen per E-Mail bei der Regierung von Niederbayern (E-Mail: Scale-Up-Programm@reg-nb.bayern.de) einzureichen, die anschließend bewertet werden.
  • Stufe 2 – Antragsphase: Für die ausgewählten Antragsskizzen erfolgt die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen. Einreichungen von Förderanträgen sind jeweils zum 1. Juni und 1. Dezember eines Jahres möglich.

keine

Antragsskizzen könne bis zum auf der Homepage https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/biooekonomie-scale-up angegebenen Stichtag eingereicht werden. Sie müssen thematisch zum jeweiligen Förderaufruf passen.

 

Die Projektskizzen müssen fachlich aussagekräftig sein und den Gutachtern ermöglichen, die Auswahlkriterien zu beurteilen. Die Auswahlkriterien finden sich insbesondere in Nr. 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.7 und 7.1.2 der Richtlinie 

Stand: 28.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie