Jugendschutz, ordnungsrechtlicher
Description
Gewerbetreibende und Veranstalter sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu € 50.000 geahndet, in bestimmten Fällen sogar mit Freiheits- und Geldstrafen. Die Zuständigkeit für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt gemäß Art. 55 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämtern und kreisfreien Städte) und der Polizei.
Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr gestattet, darüber hinaus nur, falls sie von einem Sorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragen begleitet werden. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen jedoch ausnahmslos nicht gestattet. Auch die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen darf Minderjährigen nicht gestattet werden. Im Falle von besonderen Jugendgefahren der Veranstaltung, kann die Kreisverwaltungsbehörde anordnen, dass der Veranstalter oder der Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Möglich sind auch Aufenthaltsbeschränkungen für bestimmte Altersgruppen.
In der Öffentlichkeit dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke nicht abgegeben werden. Alle anderen alkoholischen Getränke (Spirituosen) dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden. An Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke mit Zustimmung ihrer Eltern abgegeben werden, wenn diese ihre Kinder begleiten. Eine Erziehungsbeauftragung reicht dafür allerdings nicht aus.
In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren, nikotinhaltige Erzeugnisse, E-Zigaretten und E-Shishas weder an Minderjährige abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Veranstalter von öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kindern und Jugendlichen den Einlass nur gestatten, soweit die Filme für die Altersgruppe freigegeben worden sind. Gewerbetreibende dürfen Trägermedien mit Computerspielen oder Filmen (z. B. DVD, USB-Sticks) und Bildschirmspielgeräte nur Kindern und Jugendlichen zugänglich machen, soweit die Medieninhalte für die Altersgruppe freigegeben worden sind. Die Freigabe der Medieninhalte erfolgt durch ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden im Anschluss an das Prüfverfahren bei den Selbstverwaltungsorganisationen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sowie der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) spricht Indizierungen für jugendgefährdende Medien aus. Daraus folgen Verbreitungsbeschränkungen und Werbeverbote. Verstöße werden mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet. Dies betrifft unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Medieninhalte.
Zur Information aller Beteiligten - der Ausführungsbehörden, der Wirtschaft, aber auch der Eltern und Minderjährigen - haben das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und das Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit den anderen Staatsministerien und den Kommunalen Spitzenverbänden umfangsreiche landesweite Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz erarbeitet.
Für den Jugendschutz im Rundfunk und Internet gelten die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Informationen hierzu finden sich auf der Homepage der Kommission für Jugendmedienschutz. Zudem gibt es auch im Strafgesetzbuch Bestimmungen zum Jugendschutz.
§§ 4-15 Jugendschutzgesetz, §§ 4-7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, §§ 131, 184 ff. Strafgesetzbuch
Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Oberste Landesjugendbehörde; Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien; Staatsanwaltschaften; Gerichte; Polizei- und Ordnungsbehörden
Legal bases
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 4-15 Jugendschutzgesetz (JuSchG
- Legal bases, Bavaria-wide: §§ 4-7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (SMStV)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 131 Strafgesetzbuch (StGB)
- Legal bases, Bavaria-wide: § 184 ff. Strafgesetzbuch (StGB)
- Legal bases, Bavaria-wide: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Related links
Related issues
Status: 05.12.2018
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Responsible for you
-
Amtsgericht Lindau (Bodensee)
Phone
+49 (0)8382 2607-0
Fax
+49 (0)8382 2607-501
Secure request form
Your contact with the authority, but secure!
Das sichere Kontaktformular eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Email
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
De-Mail
ag-lindau@egvp.de-mail.de
-
Landratsamt Lindau (Bodensee)
Postal address
Postfach 3322
88105 Lindau (Bodensee)
Phone
+49 (0)8382 270-0
Fax
+49 (0)8382 270-204
Website
-
Polizeiinspektion Lindau (Bodensee)
Postal address
Ludwig-Kick-Straße 20
88131 Lindau (Bodensee)
Phone
+49 (0)8382 910-0
Fax
+49 (0)8382 910-140
Website
-
Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu)
Postal address
Residenzplatz 4-6
87435 Kempten (Allgäu)
Phone
+49 (0)831 203-00
Fax
+49 (0)831 203-450
Secure request form
-
Zentrum Bayern Familie und Soziales Dienstort München Marsstraße (Bayerisches Landesjugendamt)
Phone
+49 (0)89 1261-04
Fax
+49 (0)89 1261-2280
Secure request form
Website
-
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Phone
+49 (0)228 962103-0
Fax
+49 (0)228 379014
Email
Website
General overview of procedures
Alphabetical and hierarchical overview of all procedures.