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Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Vollzug

Geförderte (Sozial-)Mietwohnungen unterliegen der Wohnungsbindung. Die zuständigen Behörden stellen die bestimmungsgemäße Nutzung von geförderten Wohnungen sicher.

Für Sie zuständig

Landratsamt Miesbach - 52 Architektur, Denkmalschutz, Gutachterausschuss

Leistungsdetails

Der Freistaat Bayern fördert den Bau und die Modernisierung von Mietwohnungen für in der sozialen Wohnraumförderung berechtigte Wohnungsuchende. Die Auswahl der zu fördernden neuen Bauvorhaben richtet sich nach der Dringlichkeit des örtlichen Wohnungsbedarfs. Als Gegenleistung für die Fördermittel unterliegen die geförderten Wohnungen der Wohnungsbindung, die sowohl Verfügungsberechtigte (Eigentümer) als auch Mieter bei der Nutzung der Objekte einschränken können. Als wesentlichste Einschränkungen sind hier vor allem die Belegungs- und die Mietpreisbindung zu nennen.

Die Landratsämter, kreisfreien Städte, Großen Kreisstädte oder "Großen Delegationsgemeinden" sind zuständige Stellen zum Vollzug der Wohnungsbindung. Sie stellen in ihrem Gebiet die bestimmungsgemäße Nutzung von geförderten Wohnungen sicher (einschließlich gefördertem Eigenwohnraum, der während der Bindungsdauer vermietet werden soll). Hierzu zählen die Belegung der Wohnung mit berechtigten Mietern, die Einhaltung der zulässigen Miethöhe sowie z. B. Fragen zum Bindungsablauf und zur Umwandlung von Sozialmietwohnungen in Eigentumswohnungen. Sie verfolgen Verstöße gegen die Wohnungsbindung und räumen gegebenenfalls Wohnungen.

Stand: 15.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr