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Stiftung; Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe

Die rechtsfähigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen und deshalb der Aufsicht durch die Regierungen unterstehen, sind dazu verpflichtet, die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich der Stiftungsbehörde mitzuteilen.

Regierung von Oberbayern

Sachgebiet 12.1 - Kommunale Angelegenheiten; Stiftungen

Öffnungszeiten

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Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

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