Logo Bayernportal

Kommunale öffentliche Einrichtungen; Erlass einer Benutzungsordnung

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt z. B. für die Museen, Theater, Archive oder Tiergärten, die von einer Kommune betrieben wird,

Für Sie zuständig

Stadt Oettingen i.Bay.

Hausanschrift

Schloßstr. 36
86732 Oettingen i.Bay.

Postanschrift

Postfach 1151

86729 Oettingen i.Bay.

Telefon

+49 9082 709-0

Webseite

www.oettingen.de

Hausanschrift

Schloßstr. 36
86732 Oettingen i.Bay.

Postanschrift

Schloßstr. 36

86732 Oettingen i.Bay.

Telefon

+49 9082 709-0

Leistungsdetails

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Stand: 03.11.2023
Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales