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Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für die Legalisation

Wenn Sie eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder einer Kommune im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch Legalisation oder die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.

Formulare

Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

Für Sie zuständig

Regierung von Mittelfranken - Apostille/Beglaubigungsstelle

Leistungsdetails

Die Regierungen beglaubigen durch Erteilen einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen oder im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen deutsche öffentliche Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen im jeweiligen Regierungsbezirk ausgestellt worden sind. Vielfach geht es um Urkunden der Standesämter, Meldebescheinigungen, Schul- oder Hochschulzeugnisse usw..

Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation an die Stelle der Legalisation. Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Apostille befreit sind.

Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.

Sie möchten eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder Kommune im Ausland verwenden und benötigen eine Apostille oder eine Vorbeglaubigung für eine Legalisation.

  • Urkunde von Landesbehörde oder Kommune im Original

Wer eine Apostille oder Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief an die zuständige Regierung wenden und dabei sein Anliegen (Apostille oder Beglaubigung? Für welchen ausländischen Staat?) schildern. Der Antrag kann auch über das Formular unter „Formulare“ gestellt werden.

Die betroffenen Dokumente sind im Original vorzulegen.

Zuständig ist jeweils die Regierung, in deren Bezirk die Urkunde von einer Kommune oder Landesbehörde ausgestellt wurde.

Die Erteilung der Apostille und die Beglaubigung im Rahmen des Legalisationsverfahrens sind gebührenpflichtige Amtshandlungen, für die eine Rahmengebühr vorgesehen ist.

Für jede Urkunde ist mit einer Gebühr von etwa 20,00 EUR zu rechnen. Näheres erfahren Sie bei den zuständigen Regierungen.

Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

Eine Beglaubigung/Apostille kostet 20,00 €. Sofern Sie persönlich vorsprechen, ist dieser Betrag bar zu entrichten. Wenn Sie Ihre Unterlagen mit der Post senden, bekommen Sie eine Kostenrechnung zugesandt.

keine

Ergänzung: Regierung von Mittelfranken

Aktueller Hinweis: Wir bitten Sie um Verständnis, dass derzeit kein Parteiverkehr stattfinden kann.
Wir bitten Sie daher, Ihre Anträge für die Ausstellung von Apostillen und sonstigen Beglaubigungen (für die Verwendung im Ausland) schriftlich unter Benutzung des Antragsformulars einzureichen. Sofern Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

Bitte planen Sie bei der Einreichung von Anträgen eine Bearbeitungszeit von 3 Wochen sowie zusätzlich eine Postlaufzeit von mindestens einer Woche ein.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu Zuständigkeiten für Beglaubigungen der Regierung von Mittelfranken

Wenn Sie eine Apostille für eine Urkunde benötigen, die von einer bayerischen Justizbehörde ausgestellt wurde (z. B. einem Amts- oder Landesgericht, vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht), ist das Amtsgericht, Landesgericht oder das Bayerischen Staatsministerium der Justiz zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").

Stand: 08.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration