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Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot

Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.

Für Sie zuständig

Landratsamt Tirschenreuth

Hausanschrift

Mähringer Str. 7
95643 Tirschenreuth

Postanschrift

Postfach 1249

95634 Tirschenreuth

Telefon

+49 9631 88-0

Webseite

www.kreis-tir.de

Hausanschrift

Stadtplatz 38
95478 Kemnath

Mitgliedsgemeinden: Stadt Kemnath | Gemeinde Kastl

Postanschrift

Stadtplatz 38

95478 Kemnath

Telefon

+49 9642 707-0

Webseite

www.kemnath.de

Leistungsdetails

Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr durch Verordnung verbieten. Selbiges gilt für den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter. 

Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 01.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration