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Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Personalzustimmung

Wenn ein Träger einer Kindertageseinrichtung eine pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft ohne anerkannten Abschluss einstellen möchte, muss eine Personalzustimmung beantragt werden.

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Ergänzung: Regierung von Oberfranken

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Telefon

+49 921 604-0

Leistungsdetails

Pädagogische Fachkräfte sind grundsätzlich Personen mit einer fachtheoretischen und fach­prak­ti­schen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder aus­län­dischen Ab­schluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nach­ge­wiesen wird.

Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kinder aller Altersgruppen sind hingegen Personen mit einer mindestens zwei­jährigen, überwiegend pä­da­go­gisch aus­ge­richteten, ab­ge­schlos­se­nen Ausbildung. Darüber hinaus muss das pädagogische Personal über die zur Erfüllung der Bil­dungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

Zu den allgemein anerkannten Berufsgruppen für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft gehören u.a. die Erzieherinnen und Erzieher, die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.

Personen, die keinen Abschluss besitzen, der mit o. g. Referenzberufen vergleichbar ist, aber pädagogische Qualifikationen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich direkt bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung zu bewerben und von diesem bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, ob ihre pädagogische Qualifikation für eine Tätigkeit als Ergänzungs- oder gar als Fachkraft ausreicht. Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung verpflichtet, den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen.

Die pädagogische Ergänzungs- oder Fachkraft, die eingestellt werden soll, kann keine der folgenden Abschlüsse vorweisen:

  • staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher
  • staatlich geprüfte Kinderpflegerin / staatlich geprüfter Kinderpfleger
  • staatlich anerkannte Sozialpädagogin / staatlich anerkannter Sozialpädagoge (Diplom/B.A.)
  • Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (B.A.)
  • Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen / Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A., die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einer Regeleinrichtung als Ergänzungskraft nachweisen können
  • Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen / staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger - wenn die Beschäftigung in einer Kindertageseinrichtung erfolgt, in der regelmäßig mindestens ein Kind mit Behinderung oder ein von wesentlicher Behinderung bedrohtes Kind betreut wird

  • Es werden folgende Unterlagen benötigt:
    • Kopie der persönlichen Identifikationsdokumente (z. B. Reisepass, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis)
    • Abschlusszeugnis über die berufliche(n) Qualifikation(en) im Original und in deutscher Übersetzung
    • Nachweis über die Inhalte der Ausbildung (z. B. Fächerverzeichnis)
    • Tabellarischer Lebenslauf (mit vollständigen Angaben zu schulischen und beruflichen Qualifikationen)
    • Nachweise über berufliche Tätigkeiten im angestrebten Berufsfeld (z. B Arbeitsbesuch oder qualifiziertes Arbeitszeugnis)
    • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)
    • Schreiben/Bescheide anderer Behörden

Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt den Antrag bei der betriebserlaubniserlassenden Behörde. Wenn die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde ist, ist das Landratsamt zuständig. Wenn die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt und des Landkreises ist, ist die Regierung zuständig.

Die zuständige Behörde prüft auf Antrag des Trägers einer Kindertageseinrichtung, ob eine berufliche Eignung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegt und ob eine entsprechende Ge­neh­mi­gung erteilt werden kann. Die Ge­neh­mi­gun­gen erfolgt arbeits­stätten­spe­zi­fisch, das bedeutet bei einem Arbeits­stätten­wech­sel von Fach- oder Ergänzungs­kräften bedarf es einer entsprechenden Genehmigung des neuen Trägers durch die zuständige Behörde. Bestätigt die Behörde die Qualifikation als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft, kann die Einstellung erfolgen.

keine

keine

Sie können über die Kita-Berufeliste des Zentrums Bayern Familie und Soziales (siehe "Weiterführende Informationen") prüfen, ob der Beruf bzw. die akademische Ausbildung in Bayern bereits im Hinblick auf eine pädagogische Qualifikation geprüft und bewertet wurde. Ist der Beruf bzw. die akademische Ausbildung bereits geprüft worden, kann mit einer positiven Entscheidung durch zuständige Aufsichtsbehörde gerechnet werden, wenn die Prüfung der einrichtungsspezifischen Faktoren ebenfalls positiv ausfällt.

Sollte der Beruf oder das Studium nicht aufgelistet sein, empfiehlt es sich, über die örtlich zuständige Betriebserlaubnisbehörde beim Bayerischen Landesjugendamt einen Antrag auf Einschätzung der beruflichen Qualifikation zu stellen und darüber in Erfahrung zu bringen, ob die vorliegende Ausbildung für die Tätigkeit als Fachkraft oder Ergänzungskraft befähigt. Die Einschätzung ist unverbindlich. Das Bayerische Landesjugendamt führt keine Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse durch, es gibt lediglich Auskunft darüber, ob der Berufsabschluss vergleichbar ist.

Stand: 31.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales