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Zuwendungsbestätigung; Nutzung von amtlichen Vordrucken

Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.

Formulare

Für Sie zuständig

Finanzamt Eggenfelden

Finanzamt Eggenfelden

Hausanschrift

Pfarrkirchener Str. 71
84307 Eggenfelden

Postanschrift

Postfach 1160

84301 Eggenfelden

Telefon

+49 8721 981-0

Leistungsdetails

Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, Zuwendungen so zu bestätigen, dass der Zuwendende seinen Aufwand auch gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Für die Bestätigung von Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge ist die Verwendung amtlicher Muster vorgeschrieben (siehe unter "Formulare"). Es stehen amtlich vorgeschriebene Vordrucke für Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen zur Verfügung.

Stand: 20.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat