Geschützte Herkunftsbezeichnungen für Hersteller in Bayern; Beantragung der Zulassung als Kontrollstelle
Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft.
Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Erforderliche Unterlagen
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Gültige Akkreditierungsurkunde
Erfüllung der EN 45011 für den Bereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (Nachweis von einer hierzu befähigten Stelle)
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Vereinsregister
- Aktuelles Organigramm
- Versicherungsnachweis oder Nachweis über ausreichende, nicht zur anderweitigen finanziellen Absicherung gebundene Rücklagen
- Katalog, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen von der Kontrollstelle im Falle von Abweichungen von der Spezifikation mit Ausnahme der Aufgaben nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unternommen werden
Kosten
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 10 und 11 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [Dateiformat: pdf]
Fassung vom 29.05.2008
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004, S. 1)
Fassung vom 01.01.2012
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 5 Abs. 2 Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Stand: 12.12.2018
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Für Sie zuständig
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Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.