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Energie- und Energieeinspartechnologie; Beantragung einer Förderung für die Entwicklung und Innovation

Der Freistaat Bayern fördert die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeinspartechnologien.

Online-Verfahren

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Für Sie zuständig

Projektträger Jülich (PtJ) - Geschäftsbereich NMT

Hausanschrift

Wilhelm-Johnen-Straße
52428 Jülich

Postanschrift

52425 Jülich

Leistungsdetails

Zweck

Die Förderung soll die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeinspartechnologien ermöglichen. Damit sollen auch die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit verbessert, die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern verringert, die Energieversorgungssicherheit erhöht und Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden. Über den Einzelfall hinaus soll damit insbesondere auch ein Beitrag zur Erreichung der nationalen und internationalen Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung der Erneuerbaren Energien und der Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen geleistet werden.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern.

Art und Umfang

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.

Die Zuwendung beträgt

  • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für einzelbetriebliche Vorhaben im Bereich der industriellen Forschung,
  • bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 25 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für einzelbetriebliche Vorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung,
  • bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 30 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung,
  • bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 30 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für Energieeffizienzmaßnahmen im Sinn von Art. 38 AGVO für Investitionen in Energiemaßnahmen, die der Demonstration und Einführung dienen (Demonstrationsvorhaben),
  • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaen (bei KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. bis zu 40 % (bei Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind) für Investitionen im Sinn von Art. 41 AGVO zur Förderung erneuerbarer Energien, die der Demonstration und Einführung dienen (Demonstrationsvorhaben), soweit eine Förderung nicht aufgrrund der EEG-Förderung ausgeschlossen ist. 

Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein. Die Vorhaben müssen sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden oder zu demonstrierenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen in ihrer Eigenschaft über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.

Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim zuständigen Projektträger bereits begonnen wurden oder im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden.

Mindestens einer der am Vorhaben wesentlich beteiligten Partner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungskapazitäten (bei Forschungsvorhaben), über spezifische Entwicklungskapazitäten (bei Entwicklungsvorhaben) beziehungsweise Betriebserfahrungen (bei Demonstrationsvorhaben) einschlägige fachliche Erfahrungen verfügen. Studien sind unabhängig von neutraler Stelle auszuführen, die nicht in eine ggf. später stattfindende Umsetzung der Studienergebnisse eingebunden ist.

Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden.

Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.

Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach diesen Fördergrundsätzen nicht gewährt werden.

  • ausführliche Projektbeschreibung einschließlich Verwertungsplan

Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten.

Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bereitgestellt (siehe unter "Online-Verfahren").

Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.

keine

keine

Mit Einreichung eines ersten prüffähigen Antrags kann auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 31.10.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie