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Träger der freien Jugendhilfe

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
  • gemeinnützige Ziele verfolgen,
  • aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Zu den Trägern der freien Jugendhilfe gehören:

  • Jugendverbände, Jugendgruppen und Initiativen der Jugend,
  • Selbsthilfe- und Initiativgruppen,
  • Wohlfahrtsverbände, wenn und soweit sie Jugendhilfe leisten
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts