Wohnsitz; Anmeldung
Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anmelden.
Beschreibung
Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Sie müssen hierzu einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben und diesen der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal vorlegen. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Voraussetzungen
Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).
Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
-
ausgefüllter und unterschriebener Meldeschein
(Meldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich)
- Personalausweis oder Reisepass (zur Wohnort- bzw. Anschriftenänderung)
- Wohnungsgeberbestätigung
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Beilngries)
-
Online-Verfahren, lokal begrenzt:
Anmeldung Nebenwohnung
Hier können Sie Ihre Nebenwohnung anmelden.
-
Online-Verfahren, lokal begrenzt:
Statuswechsel
Hier können Sie einen Statuswechsel des Wohnsitzes durchführen.
-
Online-Verfahren, lokal begrenzt:
Umzug
Hier können Sie Ihren Wohnungswechsel innerhalb der Kommune voranmelden.
-
Online-Verfahren, lokal begrenzt:
Zuzug
Hier können Sie Ihren Zuzug zur Kommune voranmelden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 17, 23 und 54 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verwandte Themen
- Beherbergungsstätte; Anmeldung
- Binnenschiffer und Seeleute; Anmeldung
- Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
- Krankenhaus und ähnliche Einrichtung; Anmeldung
- Pass-, Personalausweis- und Melderecht; Beratung der Gemeinden
- Wohnsitz; Abmeldung
- Wohnsitz; Anmeldung bei weiteren Wohnungen im Inland und Änderung der Hauptwohnung
- Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage
Stand: 01.02.2019
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Für Sie zuständig
-
Stadt Beilngries
Telefon
+49 (0)8461 707-0
Telefax
+49 (0)8461 707-35
Webseite
Allgemeine Leistungsübersicht
Alphabetische und hierarchische Übersicht aller Leistungen.