Datenschutz; Bestellung eines kommunalen Datenschutzbeauftragten
Kommunale Behörden, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Beschreibung
Alle bayerischen Behörden und sonstige bayerische öffentliche Stellen (z. B. Gemeinden, Landratsämter, Kreiskrankenhäuser), die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen ihrer Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Mehrere Stellen können gemeinsam einen ihrer Beschäftigten zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe, auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) in der Verwaltung hinzuwirken. Gesetzlich besonders erwähnt sind folgende Aufgaben:
- Vor dem Einsatz automatisierter Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Gemeindebeschäftigten verarbeitet werden sollen, haben sie zu überprüfen, ob dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (datenschutzrechtliches Freigabeverfahren nach Art. 26 BayDSG).
- Sie führen ein Verzeichnis aller in der Gemeinde eingesetzten automatisierten Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Gemeindebeschäftigten verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis nach Art. 27 BayDSG). In dieses Verzeichnis kann jeder Einsicht nehmen.
- Sie beraten die Beschäftigten der Gemeinde in Fragen des Datenschutzes (Art. 25 Abs. 3 Satz 6 BayDSG).
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 25 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Sicherstellung des Datenschutzes, behördliche Datenschutzbeauftragte
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 26 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Datenschutzrechtliche Freigabe automatisierter Verfahren
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 27 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Verfahrensverzeichnis
Weiterführende Links
Stand: 07.06.2017
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