Parkgebühren; Erhebung
Die Gemeinden dürfen mittels Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Bezahlsystemen (z. B. sog. Handyparken) für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben. Die Einzelheiten regelt die Gemeinde in einer Verordnung (Parkgebührenordnung).
Beschreibung
Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiterdelegiert.
Örtliche Straßenverkehrsbehörden sind die Gemeinden.
Untere Straßenverkehrsbehörden sind die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und die Großen Kreisstädte.
Die Verordnung über Parkgebühren gilt auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen. Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z. B. nicht öffentliche oder private Parkplätze), können (höhere) zivilrechtliche Entgelte aufgrund privatrechtlicher Vorschriften erhoben werden.
Kosten
Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 6a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Gebühren
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Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Parkgebühren
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 3 Abs. 4 Nr. 4 Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Normenkontrollverfahren
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Stand: 13.06.2017
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